Wer ist zur Erstellung von barrierefreien Webseiten verpflichtet?

Werden Waren oder Dienstleistungen online verkauft oder erworben ( Shops), können Termine gebucht oder bestätigt werden, gibt es ein Kontaktformular, wird Ihre Website vermutlich barrierefrei sein müssen. Ab dem 28.6.2025 tritt das entsprechende Gesetz in Kraft.  Viele Details für die Umsetzung sind ungenau formuliert, sodass ein Interpretationsspielraum besteht.
Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, können abhängig von der Art des Verstoßes bis zu 100.000 € Geldbuße verhängt werden.

Eine Person prüft Zuständigkeit

Wer muss nicht?

Webseiten, deren Produkte oder Dienstleistungen sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B) , sind aktuell vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht betroffen. Auch sogenannte Kleinstunternehmen sind davon noch befreit. Kleinstunternehmer beschäftigen entweder weniger als 10 Personen oder haben einen Jahresumsatz von höchsten 2 Millionen.
Dazu gibt es eine Reihe von Ratgebern. Hier ein paar Links zu Webseiten, die wir als kompetent einschätzen.

Nicht jeder muss, aber es kann auch eine Chance sein.

Auch wenn Sie möglicherweise nicht betroffen sind, könnten Sie über entsprechende Maßnahmen nachdenken. Passt eine Einschränkung zu einem Teil Ihrer Kunden, wird man Ihnen dankbar sein. Vielleicht gewinnen Sie damit sogar neue Kunden dazu. Wenn Ihre Mitbewerber in Barrierefreiheit investieren, kann das Investment auch eine Imagefrage sein.

Wenn Sie Zweifel haben, raten wir Ihnen einen Fachanwalt zu fragen.  Sollten Sie Mitglied in einer IHK, Handwerkskammer, Innung oder einem Branchenverband sein, fragen Sie am besten dort nach, wie aus deren Sicht die Rechtslage zur Webseiten-Barrierefreiheit für Ihr Unternehmen begründet wird.